Markenrechtsverletzung
Sobald ein Zeichen (Produktkennzeichen, Firma o.ä.) im geschäftlichen Verkehr in Verbindung mit konkreten Waren und/oder Dienstleistungen verwendet wird, besteht das Risiko, dass hierdurch Rechte Dritter verletzt und mithin eine Markenrechtsverletzung begründet wird. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Markenrechtsverletzung vorsätzlich begangen wird. Vielmehr kann jede Benutzung eines Zeichens im räumlichen Schutzbereich eines zu Gunsten eines Dritten markenrechtlich geschützten Zeichens ohne dessen Zustimmung eine Markenrechtsverletzung darstellen.
1. Subjekte markenrechtlichen Schutzes
Neben eingetragenen Registermarken und nichteingetragenen Marken besteht markenrechtlicher Schutz gemäß § 5 MarkenG auch an sogenannten geschäftlichen Bezeichnungen. Der Begriff der geschäftlichen Bezeichnung umfasst nach der Legaldefinition in § 5 I MarkenG Unternehmenskennzeichen (Name, Firma, Namens- und Firmenbestandteile, besondere geschäftliche Bezeichnungen, Geschäftsabzeichen) und Werktitel.
Der Schutz von Registermarken (§ 4 Nr. 1 MarkenG) entsteht mit der Eintragung ins Register. Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke knüpft jedoch nicht an das Datum der Eintragung sondern vielmehr an den Anmeldetag (Prioritätsdatum) an, so dass aus einer eingetragenen Marke auch gegen eine Markenrechtsverletzung vorgegangen werden kann, die nach Anmeldung aber noch vor Eintragung der Marke erfolgt ist. Neben den Registermarken kann unter gewissen Umständen auch Schutz an einer nichteingetragenen Marke bestehen, sofern diese innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat (§ 4 Nr. 2 MarkenG) oder notorisch bekannt ist (§ 4 Nr. 3 MarkenG).
Der Schutz von Unternehmenskennzeichen (§ 5 II MarkenG) entsteht regelmäßig durch Ingebrauchnahme im geschäftlichen Verkehr und mithin durch tatsächliche Handlungen. Der räumliche Schutzbereich von kennzeichnungskräftigen Unternehmenskennzeichen ist grundsätzlich das ganze Bundesgebiet, sofern der Tätigkeitsbereich des Unternehmens nicht lediglich ortsgebunden und auch nicht auf Expansion ausgerichtet ist.
Wie auch bei Unternehmenskennzeichen entsteht der Schutz eines Werktitels (§ 5 III MarkenG) grundsätzlich durch Benutzungsaufnahme im geschäftlichen Verkehr. Der Schutz kann jedoch unter gewissen Umständen bereits vor Benutzungsaufnahme entstehen, beispielsweise wenn eine Titelschutzanzeige geschaltet wurde.
2. Voraussetzungen einer Markenrechtsverletzung
2.1 Markenrechtsverletzung bei Marken
Voraussetzung einer Markenrechtsverletzung ist nicht, dass die Marke identisch für die identischen Waren und/oder Dienstleistungen verwendet wird. Neben diesem Fall der Doppelidentität, der nach § 14 II Nr. 1 MarkenG natürlich auch eine Markenrechtsverletzung begründet, liegt nach § 14 II Nr. 2 MarkenG auch dann eine Markenrechtsverletzung vor, wenn zwischen den gegenüberstehenden Zeichen eine sogenannte markenrechtliche Verwechslungsgefahr besteht. Hierfür sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sämtliche relevanten Umstände des konkreten Einzelfalls umfassend zu berücksichtigen. Diese umfassende Beurteilung impliziert eine Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Zeichenähnlichkeit und der Ähnlichkeit der gegenüberstehenden Waren und/oder Dienstleistungen, wobei ein geringerer Grad an Zeichenähnlichkeit durch einen höheren Grad an Waren- und/oder Dienstleistungsähnlichkeit ausgeglichen werden kann und umgekehrt.
2.2 Markenrechtsverletzung bei geschäftlichen Bezeichnungen (Unternehmenskennzeichen und Werktitel)
Die Beurteilung einer Markenrechtsverletzung bei geschäftlichen Bezeichnungen folgt den im Bezug auf Marken genannten Grundsätzen. Auch hier kann eine Markenrechtsverletzung schon dann begründet werden, wenn eine Verwechslungsgefahr zwischen den gegenüberstehenden Zeichen besteht. An die Stelle der Ähnlichkeit der Waren und/oder Dienstleistungen tritt bei Unternehmenskennzeichen allerdings das Kriterium der Branchennähe, bei Werktiteln die Werk- oder Produktähnlichkeit.
3. Ansprüche bei Markenrechtsverletzung
Dem Verletzten stehen im Falle einer Markenrechtsverletzung neben Unterlassungsansprüchen regelmäßig auch Schadensersatzansprüche, Auskunftsansprüche, Vernichtungsansprüche und Rückrufansprüche zu. Ferner sind dem Unterlassungsgläubiger die Kosten für die Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung verschuldensunabhängig nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) nach §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB zu ersetzen. Die Rechtsprechung geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass die Abmahnung im Interesse des Unterlassungsschuldners ist, da sie zur Beseitigung der Markenrechtsverletzung und zur Vermeidung eines kostenintensiven Gerichtsverfahrens geeignet ist und der Abmahnende damit im objektiven Interesse und dem zumindest mutmaßlichen Willen des Verletzers handelt.
4. Vermeidung von Markenrechtsverletzungen
Vor der Aufnahme eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr in Verbindung mit konkreten Waren und/oder Dienstleistungen empfiehlt es sich zur Vermeidung einer Markenrechtsverletzung zu recherchieren, ob das gewünschte Zeichen zur konkret geplanten Benutzungsaufnahme zur Verfügung steht. Im Falle einer Markenanmeldung sollte eine entsprechende Recherche bereits vor Anmeldung der Marke durchgeführt werden, da bereits durch die Anmeldung einer Marke eine Erstbegehungsgefahr hinsichtlich der Benutzungsaufnahme der Marke begründet werden kann und damit bereits dann Ansprüche wegen Markenrechtsverletzung geltend gemacht werden können.