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Abmahnung wegen rechtswidriger Domainregistrierung und/oder Domainbenutzung

1. Allgemeines zur Abmahnung wegen Domainregistrierung und/oder -benutzung

Mit einer Abmahnung wegen Domainregistrierung und/oder -benutzung werden bestehende markenrechtliche, namensrechtliche und/oder wettbewerbsrechtliche Unterlassungs-, Verzichts-, Auskunfts- und/oder Schadensersatz-

ansprüche außergerichtlich geltend gemacht. Dabei wird dem Unterlassungsschuldner (Domaininhaber; Webseitenbetreiber) vom Unterlassungsgläubiger (Markeninhaber, Inhaber von Namensrechten, Wettbewerber) die Möglichkeit gegeben, die durch eine bereits erfolgte Rechtsverletzung begründete Wiederholungsgefahr oder die durch eine bevorstehende Rechts-verletzung begründete Erstbegehungsgefahr durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auszuräumen.

Die außergerichtliche Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ist nicht erforderlich und auch keine Zulässigkeitsvoraussetzung für die nachfolgende gerichtliche Geltendmachung von Rechten. Allerdings wird schon deshalb regelmäßig vor Einleitung gerichtlicher Schritte abgemahnt, um eine negative Kostenfolge durch sofortiges Anerkenntnis des Schuldners im Gerichtsverfahren nach § 93 ZPO zu vermeiden. Nach dieser Bestimmung fallen die Prozesskosten dem Kläger zur Last, wenn der Beklagte den geltend gemachten Anspruch sofort anerkennt und nicht durch sein Verhalten Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Beklagte darf sich vor dem Prozess nicht so verhalten haben, dass der Kläger annehmen musste, nur durch eine gerichtliche Geltendmachung sein Ziel erreichen zu können.

2. Reaktion auf eine Abmahnung wegen Domainregistrierung und/oder -benutzung

Auf eine Abmahnung wegen Domainregistrierung und/oder -benutzung sollte in jedem Fall reagiert werden.

Falls die Abmahnung begründet ist, ist dringend zu empfehlen, während der in der Abmahnung gesetzten Frist die geforderte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben oder zumindest eine Fristverlängerung zu erwirken. Ob und in welchem Umfang eine Verpflichtung zur Unterwerfung besteht, sollte vor Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung in jedem Fall überprüft werden. Dabei ist im Bereich des Domainrechts zu beachten,